1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind
die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der bestehende Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des
Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im
Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so
bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die
Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und
mit
dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Ausgabe
gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so
darf der Gesamtpreis bei Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden. Der im Kostenvoranschlag
errechnete Gesamtpreis darf um maximal 10% überschritten
werden,
ohne den Auftraggeber vorab davon zu informieren. Diese Differenz kann
sich bei der Auftragserledigung durch Komplikationen ergeben, wobei die
dazu führenden Materialien dem Auftraggeber auf dessen
Verlangen
zu zeigen bzw. auszuhändigen sind.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie
beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung
ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die
Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen
schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin
länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach
seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen
Bedingungen
des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80%
der
Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Motorfahrzeuges zu erstatten. Der
Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich
zurückzugeben; weitergehender Verzugsschaden ist
ausgeschlossen.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
zur Verfügung Stellung eines Fahrzeuges oder der
Übernahme
von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge
höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z. B. durch
Streik,
Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über
die
Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und
zumutbar
ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es
versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder
Übersendung
der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach
Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten
und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die
Aufbewahrungsgebühr beträgt 5,00 EURO / Tag
zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktoren für jede
technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die
Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden
aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. Wird
eine
Altteilrückgabe wegen Schäden, welche eine
Wiederaufarbeitung
nicht ermöglichen, vom betreffenden Zulieferer abgelehnt, ist
der
Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber die entstandenen Portokosten
sowie den Pfandwert des Altteiles innerhalb 4 Wochen nach Abholung des
Auftragsgegenstandes zu berechnen. Hierbei ist dem Auftraggeber das
Altteil sowie eine Kopie der Begründung der ablehnenden Stelle
auszuhändigen.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des
Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
VI. Zahlung
1. Zahlungen sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes,
spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne
Skonto oder
sonstige Nachlässe zu leisten. Abweichungen sind schriftlich
im
Auftrag festzuhalten und müssen vom Auftraggeber
unterschrieben
werden.
2. Zahlungen sind in bar zu leisten. Eine andere Zahlungsweise bedarf
einer besonderen Vereinbarung. Die Entgegennahme von Schecks, ist nur
in Verbindung einer Bankbestätigung über dessen
Deckung
möglich. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist
ausgeschlossen,
es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die
Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann
der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen
aus
diesem Vertrag beruht.
3. Verzugszinsen werden mit 8% p. a. über dem von der
Deutschen
Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber
eine
geringere Belastung nachweist.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch
wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt
das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen
Arbeiten in
folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz
wegen
Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
unberührt bleibt:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines
Mangels an, stehen ihm Gerwährleistungsansprüche in
dem in
den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei
Abnahme vorbehält!
2. Für nicht erkannte Mängel wird keine
Gewähr
geleistet. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des
Öffentlichen Rechts oder ein Öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, so endet die
Gewährleistung
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr
als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und
Spezialfahrzeugen
mit Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme. Mängel sollen dem
Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich
angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlicher
Anzeige
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
Natürlicher Verschleiß ist von der
Gewährleistung
ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen
Mangel auf seine Kosten im selben Betrieb. In folgenden
Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer
anderen,
dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen (der
Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden)
Fachwerkstatt durchgeführt werden:
- wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig
geworden
und mehr als 30 Kilometer vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist,
sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt;
- wenn ein zwingender Grund vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch
verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter
Angabe
der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die
zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere der
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
werden die
Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
4. Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die
Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation
des
Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der
Auftraggeber
in dem Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die
Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auftragnehmers
handelt und das diesem alle ausgebauten Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der
Auftragnehmer
ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstanden
Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf
hinzuwirken, dass die Kosten für die
Mängelbeseitigung
möglichst niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung
oder
schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der
Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch
Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für
eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im
Umfang
von Abschnitt III Ziff. 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet
außerdem die Bestimmung von Abschnitt III Ziff. 3.
entsprechend
Anwendung.
6. Schlägt Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel
nicht
beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom
Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachung des
Vertrages) oder
Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust
am
Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen
zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen
Vertreter
oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die
Haftung
für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl.
Sparbüchern,
Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere
Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
sind,
ist - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit -
ausgeschlossen.
2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste
haftet,
ist er bei einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes zur
kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich
oder
mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden, ist der
Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des
Verlustes
zu ersetzen. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger
Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des
Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach
dem
Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Leistungsbegrenzung gilt
nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten
Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist
der
Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach seiner Wahl dem
Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen
Bedingungen
des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten
für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten oder bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Bei
Vorliegen der Voraussetzung für die Erstattung des
Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit
in
Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich
ein
dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder
mittelbaren
Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers
geleistet.
Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in
Abschnitt III geregelt. Schadensersatzansprüche nach dem
Gesetz
über die Haftung für fehlerhafte Produkte(ProdHaftG)
bleiben
unberührt.
4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften
gegenüber dem
Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit.
5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von
Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden,
unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Dergleichen ist der
Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste von
Auftragsgegenständen unverzüglich nach ihrer
Feststellung
anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend
gemachte
Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die
Haftung
anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu
bestätigen.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht
wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder,
mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für
den
Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des
Kraftfahrzeughandwerks
anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach
Kenntnis
des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung
für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen
von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber
kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.